Das Kindergeld wird am Folgemonat des 18.Geburtstages des Kindes nicht mehr bezahlt. Einige Wochen vor dem 18.Geburtstag wird die Kasse sich bei Ihnen erkunden ob das Kind noch in einer Ausbildung der Sekundarstufe ist. Falls dies der Fall ist, wird das Kindergeld bis zum 31.Juli verlängert. Jedes Jahr wird die Kasse Ihnen einen Fragebogen zukommen lassen in dem Sie uns informieren können ob das Kind noch in der Ausbildung ist.
Die Studien müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- es sind Studien der Sekundarstufe, der technischen Sekundarstufe oder gleichwertige Studien die während wenigstens 24 Stunden in der Woche verfolgt werden;
- es handelt sich um Studien die den Kompetenzen des Kindes angepasst sind und in einem Institut für Sonderpädagogik o.Ä. verfolgt werden;
- es handelt sich um eine Lehre für die das Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt.
Achtung: Lehrgänge in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Polizeimeisteranwärter, Justizfachwirt, Steueranwärter u.a.) sind nicht als Studien der Sekundarstufe anzusehen und es besteht kein Anrecht auf Familienzulagen, ungeachtet der Höhe der Vergünstigung. Des Weiteren müssen die Studien vor Ort stattfinden! Für Fernstudien oder Abendkurse besteht ab dem 18.Geburtstag kein Anrecht auf Kindergeld mehr.
Ein Studienabbruch müssen Sie der Kasse unverzüglich mitteilen um eine eventuelle Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Leistungen zu verhindern. Bitte beachten Sie auch, dass das Gesetz Sonderregelungen vorsieht falls das Kind wegen einer Krankheit seine Studien unterbrechen muss.