Bedingungen:
Für ein behindertes Kind kann eine Sonderzulage für behinderte Kinder beantragt werden.
Anrecht auf die Sonderzulage für behinderte Kinder besteht wenn:
- das Kind unter 18 Jahre alt ist
- für das Kind bereits luxemburgisches Kindergeld gezahlt wird
- das Kind eine Beeinträchtigung oder eine permanente Minderung der physischen oder geistigen Fähigkeiten von wenigstens 50 % der Fähigkeiten eines gesunden Kindes gleichen Alters aufweist.
- die Behinderung dauerhaft ist, was schwerwiegende Erkrankungen wie z.B. Krebs ausschliesst.
Achtung: Ein Anrecht auf Behindertenzulage in Luxemburg besteht, wenn die “dauerhafte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit eines Kindes um wenigstens 50% zur Leistungsfähigkeit eines normalen Kindes im gleichen Alter gemindert ist.”
Die Bewertung des Grades der Behinderung wird nach den Kriterien der luxemburgischen Gesetzgebung berücksichtigt.
Demnach ist die Einschätzung des Grades der dauerhaften Behinderung im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind festzustellen und nicht auf etwaige Auswirkungen der Beeinträchtigungen in Familie, Schule, usw. Folglich kann die Einstufung des Grades der Behinderung von einer im Ausland ausgestellten Behörde abweichen.
Der deutsche Grad der Behinderung misst sich in der Regel in Bezug auf „die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“.
Beispiel: die allgemeine Entwicklungsverzögerung, Entwicklungsretardierung, Entwicklungsstörung, ADHS, Aufmerksamkeitsdefizite, Störungen im Autismus-Spektrum oder ähnliche kognitive Störungen wurden in zahlreichen medizinischen Gutachten auf eine Einschränkung der Fähigkeiten zwischen 10-30 % im Vergleich zu einem gesunden Kind oder Jugendlichen im gleichen Alter eingeschätzt. Diese Einstufung deckt sich des Weiteren mit den europäischen Richtlinien („Guide barème européen d'évaluation des atteintes à l'intégrité physique et psychique“).