Rekursrecht

Wenn Sie eine Entscheidung oder eine Information nicht verstehen, können Sie sich telefonisch oder schriftlich an die Zukunftskasse wenden. Unsere Mitarbeiter können Ihnen gerne weiterhelfen.

Nur ein Entscheid  des Präsidenten kann angefochten werden. Er ist mit „Für den Präsidenten“ unterschrieben. Ihr Einspruch sollte unserer Kasse per Post zugestellt werden. Er wird dem Vorstand der Kasse unterbreitet und untersucht. Nach einer erneuten Frist von 40 Tagen, ist der vom Vorstand zugestellte Beschluss rechtskräftig.

Gegen die Beschlüsse des Vorstands kann Rekurs bei den Sozialgerichten eingereicht werden.

Der Rekurs muss beim « Conseil arbitral de la Sécurité sociale » in Luxemburg (L-1150 Luxemburg, 271 route d'Arlon) binnen einer Frist von 40 Tagen eingereicht werden.

Der Rekurs muss in doppelter Ausfertigung erstellt werden, den Gegenstand des Rekurses erläutern, wenigstens kurz begründet und vom Antragsteller unterschrieben sein. Er muss desweiteren vom Antragsteller selbst eingereicht werden, oder von einem Vertreter, der dazu ermächtigt ist, ihn vor den sozialen Gerichtbarkeiten zu vertreten.

Die Berufung gegen ein Urteil das vom „Conseil arbitral“ gesprochen wurde, muss an den „Conseil supérieur de la Sécurité sociale“ gerichtet werden..

 

 

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