Im Falle einer Adoption, müssen Sie die gleichen Bedingungen wie für ein leibliches Kind erfüllen, und Sie erhalten prinzipiell auch die gleichen Leistungen, ausgenommen zwei Teile der Geburtszulage : die vorgeburtliche Zulage und die eigentliche Geburtszulage. Diese werden nur an werdende Mütter oder an Frauen die entbunden haben, gewährt.
Zur Gewährung der nachgeburtlichen Zulage ist die Bedingung, dass das Kind seit seiner Geburt ohne Unterbrechung in Luxemburg erzogen wird, nicht erfordert, wenn das im Ausland geborene Kind, von einer in Luxemburg wohnenden Person adoptiert wurde. In diesem Falle sind die - vor seiner Ankunft in Luxemburg-, im Ausland ausgeführten ärztlichen Untersuchungen des Kindes anerkannt, wenn alle späteren Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt wurden.