Bedingungen für Nicht-Gebietsansässige

  • Sie müssen in Luxemburg arbeiten bzw. auf Grund einer Beschäftigung obligatorisch beim „Centre commun de la sécurité sociale“ sozialversichert sein;
  • Ihr Kind muss in einem Land der europäischen Union leben oder in einem Land mit dem Luxemburg eine Vereinbarung im Rahmen der Sozialversicherung abgeschlossen hat;
  • Leiharbeiter, die nicht in Luxemburg wohnen, müssen mindestens die Hälfte des Monats plus einen Tag angemeldet sein um Recht auf Kindergeld zu haben.
  • Das Recht auf Kindergeld besteht für Ihre biologischen Kinder und Adoptivkinder sowie für Kinder, für deren Unterhalt Sie aufkommen.

    N.B. Wie aus einem Urteil von April 2020 des europäischen Gerichtshofes hervorgeht, wird für Kinder des Ehepartners oder Partners (eingetragene Partnerschaft), eine Prüfung der sachlichen und finanziellen Lage in Bezug auf den Unterhalt durchgeführt. Die Kriterien, die geprüft werden, sind zum Beispiel die Berufstätigkeit der biologischen Eltern, die Sorgerechtsregelungen und etwaige Unterhaltszahlungen.

    (Nicht berücksichtigt werden Lebensgemeinschaften und Pflegekinder)

Zum letzten Mal aktualisiert am