Jeder Elternteil, der in Luxemburg arbeitet und die Bezugsbedingungen des Elternurlaubs erfüllt, hat ein Anrecht auf Elternurlaub für jedes eigene Kind. Abhängig von der Wochenarbeitszeit, die in seinem Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt des Elternurlaubsantrages festgehalten ist, können die Eltern ihr Elternurlaub-Modell aussuchen.
Ein Elternteil muss den Elternurlaub sofort nach dem Mutterschaftsurlaub (CP1) nehmen, da ansonsten das Recht auf Elternurlaub sowie auf die Entschädigung verfällt.
Der andere Elternteil kann ihn zur gleichen Zeit wie sein Partner oder bis zum Erreichen des 6ten Lebensjahres des Kindes beantragen (CP2). Der zweite Elternurlaub muss aber vor dem 6. Geburtstag des Kindes beginnen. Wenn das Kind adoptiert wurde, muss der Elternurlaub vor dem 12. Geburtstag des Kindes beginnen; der Elternurlaub muss aber spätstens 6 Jahre nach dem Adoptionsurteil beginnen.
Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen betreffend die Verpflichtung den Elternurlaub unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder dem Adoptionsurlaub zu nehmen:
- Im Falle von alleinerziehenden Eltern hat der Elternteil mit dem das Kind lebt nur Anspruch auf einen Elternurlaub. Dieser muss nicht zwingend unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder nach dem Adoptionsurlaub, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Er muss jedoch unbedingt vor Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes beginnen.
- Falls nur ein Elternteil Anrecht auf den Elternurlaub hat, weil der andere Elternteil nicht arbeitet, kann er zwischen dem ersten und dem zweiten Elternurlaub wählen. Er kann den Elternurlaub dann ab dem ersten Tag der 3. Woche die der Geburt folgt, oder im Falle einer Adoption, ab dem Tag des Adoptionsurteils nehmen.
Achtung: Falls Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit haben, können Sie Ihr Recht auf Elternurlaub erst nach der Probezeit geltend machen.