Eigentliche Geburtszulage

Bedingungen zur Gewährung der Geburtszulage:

  • Nach der Geburt muss die Mutter sich einer frauenärztlichen Untersuchung unterziehen. Das Antragsformular wird prinzipiell von der Gemeindeverwaltung am Geburtsort des Kindes oder vom Frauenarzt ausgehändigt. Andernfals können Sie es auch herunterladen.
  • Zum Zeitpunkt der Geburt, muss die Mutter ihren legalen Wohnsitz in Luxemburg haben oder selbst auf Grund einer Arbeit in Luxemburg sozialversichert sein.
  • Das Kind muss lebensfähig geboren sein (die Schwangerschaft hat mehr als 22 Wochen gedauert).
 

Nach der Geburt

  • Bei der nachgeburtlichen Untersuchung vervollständigt der Frauenarzt das Formular mit Stempel und Unterschrift.
  • Sobal das Formular vom Frauenarzt (nach der Geburt) ausgefüllt wurde, ist dieses sowie eine Geburtsurkunde des Neugeborenes an die Zukunftskasse zu senden. Die nicht in Luxemburg wohnenden Personen müssen eine kürzlich ausgestellte Haushaltsbescheinigung oder Meldebescheinigung einsenden.

Die Geburtszulage verjährt ein Jahr nach der Geburt des Kindes.

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