Der Antragsteller:
- muss das/die betreffende/n Kind/er in seinem Haushalt erziehen und sich während der Dauer des Elternurlaubs hauptsächlich seiner/ihrer Erziehung widmen. Im Falle einer Trennung der Eltern behält sich die CAE das Recht vor, ein Urteil mit den Sorgerechtsregelungen oder, falls dieses nicht vorliegt, ein anderes Dokument oder eine eidesstattliche Erklärung zu verlangen, aus der hervorgeht, dass das Kind während der Dauer des Elternurlaubs im Haushalt des Antragstellers aufgezogen wird;
- muss während den 12 Monaten vor dem Anfang des Elternurlaubes bei der luxemburgischen Sozialversicherung pflichtversichert sein;
- darf während des Elternurlaubs entweder keine Beschäftigung ausüben oder nur eine Halbzeit-Beschäftigung ausüben. Falls er sich für einen Teilzeit-Elternurlaub entschieden hat, muss er seine Arbeitszeit um 20% pro Woche reduzieren oder seine Arbeit während 4 Monaten innerhalb von 20 Monaten ganz einstellen;
- er muss während dieser Zeit als Selbständiger bei der nationalen Gesundheitskasse pflichtversichert sein.