Bedingungen für Lohnempfänger und Lehrlinge

 

Der Antragsteller:

  • muss das/die betreffende/n Kind/er in seinem Haushalt erziehen und sich während der Dauer des Elternurlaubs hauptsächlich seiner/ihrer Erziehung widmen. Im Falle einer Trennung der Eltern behält sich die CAE das Recht vor, ein Urteil mit den Sorgerechtsregelungen oder, falls dieses nicht vorliegt, ein anderes Dokument oder eine eidesstattliche Erklärung zu verlangen, aus der hervorgeht, dass das Kind während der Dauer des Elternurlaubs im Haushalt des Antragstellers aufgezogen wird;
  • muss während den 12 Monaten vor dem Anfang des Elternurlaubes bei der luxemburgischen Sozialversicherung auf Grund eines Arbeitsvertrages pflichtversichert sein;
  • muss während der ganzen Dauer des Elternurlaubs in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen die insgesamt eine Arbeitsdauer von wenigstens 10 Stunden pro Woche betragen oder sich in einer Ausbildung befinden.  Achtung: die Eltern die in einem Ausbildungsverhältnis befinden, haben nur Recht auf einen Vollzeit-Elternurlaub von 4 oder 6 Monaten;
  • darf während des Elternurlaubs entweder keine Beschäftigung ausüben oder eine Halbzeit-Beschäftigung ausüben. Falls er sich für einen Teilzeit-Elternurlaub entschieden hat, muss er seine Arbeitszeit um 20% pro Woche reduzieren oder seine Arbeit während 4 Monaten innerhalb von 20 Monaten ganz einstellen.

Falls der Antragsteller seinen Arbeitgeber während des Elternurlaubs oder innerhalb der zwölf Monate vor dem Elternurlaub wechselt, kann der Elternurlaub nur genehmigt werden, wenn der neue Arbeitgeber seine Zustimmung gibt.

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