Während einer Vollzeit-Elternzeit muss der Besuch einer Kindertagesstätte oder einer anderen Betreuungseinrichtung die Ausnahme bleiben.
Die CAE erlaubt lediglich einen Besuch von einigen Stunden pro Woche, z.B. für die Eingewöhnungsphase des Kindes, um den Anspruch auf den Betreuungsplatz nicht zu verlieren oder um soziale Kontakte zu pflegen. Dieser Besuch muss unserer Kasse im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.
Während eines Teilzeit-Elternurlaubs kann das Kind während der Arbeitszeit des Elternteils, der den Elternurlaub in Anspruch nimmt, eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen.
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung riskieren Sie gegebenenfalls, das gesamte bereits erhaltene Elternurlaubsgeld zurückzahlen zu müssen.