UPDATE: Kind des Lebensgefährten: Nachweis der Unterhaltsbedingungen seitens des Grenzarbeiters für die Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners
Wie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. April 2020 hervorgeht, könnte die Zukunftskasse dem Grenzarbeiter die Zahlung von Kindergeld für die Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners, zu denen kein Abstammungsverhältnis besteht, nicht verweigern, wenn nachgewiesen wird, daß er für deren Unterhalt aufkommt, und es obliegt der Verwaltung oder dem nationalen Gericht, die Wirklichkeit dieses Unterhalts festzustellen.
In einem ersten Urteil im Jahr 2021, hatte das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung (CSSS) objektive Kriterien festgelegt, die bei der Prüfung der Einhaltung der Unterhaltsbedingungen für ein Kind zu berücksichtigen sind, darunter insbesondere die Berufstätigkeit der leiblichen Eltern, die Sorgerechtsregelung für das betreffende Kind und die mögliche Zahlung von Unterhalt.
Gemäß den Bestimmungen des EuGH-Urteils und den festgelegten Kriterien durch das Oberste Schiedsgericht, hat unsere Kasse die seit April 2020 eingereichten Anträge auf Kindergeld zugunsten der Kinder des Lebenspartners oder Ehegatten bearbeitet.
Vor kurzem hat das Oberste Schiedsgericht die Richtigkeit der derzeitigen Bearbeitung dieser Akten durch die Kasse bestätigt, deren Analyse mehrere objektive Elemente umfasst (berufliche Tätigkeit, Sorgerechtsregelungen, Unterhalt).
Die Tatsache, daß der Arbeitnehmer mit den Kindern seines Ehegatten oder Lebenspartners einen gemeinsamen Wohnsitz hat, reicht daher für sich allein nicht aus, um nachzuweisen, daß er für deren Unterhalt sorgt. Auch die von der Gegenseite angeführte unzureichende Höhe des Unterhalts wurde als Nachweis für eine Beteiligung am Unterhalt durch den Arbeitnehmer zurückgewiesen.
Das Obergericht wies auch die Argumente zurück, wonach das Gesetz von 2016 „illegal“ sei oder, daß die Zahlung seit August 2016 zugunsten aller ehemaligen Begünstigten wiederaufgenommen werden sollte, dies entgegen einer fälschlichen Darstellung eines zuständigen Anwalts in mehreren Akten.
15/04/2021
UPDATE: Kind des Lebensgefährten eines Grenzarbeiters: Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2020
Wie bereits im April letzten Jahres angekündigt, erfordert das Urteil des Gerichtshofes eine Gesetzesänderung. Gespräche zwischen dem Familienministerium und Vertretern der Abgeordnetenkammer haben stattgefunden, aber eine Gesetzesvorlage ist noch nicht eingereicht.
Das Hauptanliegen eines zukünftigen Textes liegt darin eine Gleichstellung zwischen nationalen Arbeitnehmern und Grenzgängern herzustellen.
Unsere Kasse kann Ihnen zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Auskünfte erteilen.
Gerichtliche Streitfälle werden von den zuständigen Sozialgerichten entschieden und offene Anträge werden weiterbearbeitet, wenn ein neuer Gesetzestext vorliegt.
14/04/2020
Die Zukunftskasse hat eine erste Analyse des Urteils vom 2. April durchgeführt und muss feststellen, dass eine gesetzliche Anpassung der Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld unvermeidlich ist. Diese Anpassung muss, wie von den europäischen Richtern gefordert, die Situation des nationalen Arbeitnehmers an die des Grenzarbeiters angleichen, da durch das Urteil der persönliche Anspruch des in Luxemburg ansässigen Kindes, bestehend seit 1985, nicht mehr existiert.
Das Urteil stellt jedoch nicht einfach die Situation vor der Reform von 2016 wieder her, da die Richter der Ansicht sind, dass der Arbeitnehmer "zu den Unterhaltskosten" der Kinder beitragen muss, für die er die Gewährung von Kindergeld beantragt. Die Beurteilung dieses Beitrags zu den Unterhaltskosten liegt im Ermessen der Verwaltung oder den nationalen Gerichten.
In den Akten für die eine ordnungsgemäße Berufung eingelegt wurde und die derzeit bei den Gerichten anhängig sind, muss darauf gewartet werden, dass jeder einzelne Streitfall vom Obersten Schiedsgericht oder vom Schiedsgericht der Sozialversicherung entschieden wird bevor unsere Kasse die Bearbeitung der Akte fortsetzen kann.
Das Urteil wirft leider mehr Fragen auf als es, aufgrund der Anwendung der Bestimmungen der europäischen Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, löst. Bis diese Fragen geklärt sind, werden neue Anträge auf Kindergeld angenommen, ihre Bearbeitung wird jedoch noch offengelassen.