Bedingungen für Gebietsansässige

  • Dafür muss das Kind seinen rechtmäßigen Wohnsitz und seinen effektiven Aufenthalt in Luxemburg  haben (es reicht nicht aus, das Kind bei einer luxemburgischen Gemeinde anzumelden!).
  • Die Bedingung des effektiven Aufenthalts ist auch dann erfüllt, wenn das Kind einen Elternteil in verschiedenen Situationen ins Ausland begleitet (z.B. wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber über eine zeitlich begrenzte Periode ins Ausland entsendet werden und trotzdem in Luxemburg sozialversichert bleiben auf Grund Ihrer Beschäftigung).

Spezieller Fall: der europäische Beamte oder der Angestellte einer internationalen Organisation

Die Angestellten und Beamten einer europäischen oder internationale Institution (europäische Kommission, EIB, Namsa usw) haben ein Recht auf das Kindergeld dieser Institutionen. Wenn die Familie in Luxemburg wohnt, hat das Kind ein Anrecht auf luxemburgische Familienleistungen auf Grund seines Wohnsitzes in Luxemburg und gleichzeitig durch die Arbeitstätigkeit eines Elternteiles bei einer europäischen Institution. In dem Fall bezahlt die Institution des Arbeitgebers vorrangig. Die Zukunftskasse bezahlt einen Komplementarbetrag falls die luxemburgische Leistung höher ist als die europäische.

 

Wenn aber die Ehefrau des europäischen Beamte in Luxemburg arbeitet wird die Zukunftskasse vorrangig und zahlt das volle luxemburgische Kindergeld. Die europäische Institution bezahlt dann ggf einen Komplementarbetrag.

Beispiel: Die Mutter arbeitet beim europäischen Gerichtshof (CJUE), der Vater arbeitet nicht. Für ihre Kinder bekommt die Mutter Kindergeld von der CJUE und die Zukunftskasse bezahlt einen Komplementarbetrag. Nach zwei Jahren fängt der Vater bei einer luxemburgischen Firma an zu arbeiten. Von dem Moment an, bezahlt die Zukunftskasse vorrangig und die CJUE bezahlt ggf einen Komplementarbetrag (falls die Leistungen der CJUE höher sind als die luxemburgischen Leistungen).

       

 

Aufgepasst: Unsere Kasse zahlt einen Komplementarbetrag nur auf Leistungen die "gleicher Natur" sind als die luxemburgischen. Wenn also die europäische oder internationale Institution eine Leistung auszahlt die es in der luxemburgischen Gesetzgebung nicht gibt, wird diese ignoriert und es wird kein Komplementarbetrag auf diese Leistung von der Zukunftskasse ausbezahlt.

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