Nachgeburtliche Zulage

Bedingungen zum Erhalt der nachgeburtlichen Geburtszulage:

  • Das Kind muss nach der Geburt und bis zum Alter von 2 Jahren 6 medizinischen Untersuchungen unterzogen werden. Diese Untersuchungen müssen von einem Kinderarzt, einem Internisten oder einem Allgemeinmediziner gemacht werden (Achtung: nicht von einer Hebamme oder einer Krankenschwester / Krankenpfleger!).
  • Das Kind muss ab dem Datum seiner Geburt und bis zum Alter von zwei Jahren ohne Unterbrechung in Luxemburg erzogen werden, oder wenigstens ein Elternteil muss während dieser Zeit ununterbrochen auf Grund einer Arbeit in Luxemburg sozialversichert sein.
  • Falls das Kind im Ausland geboren wurde und von einer in Luxemburg lebenden Person adoptiert wird, gilt die Bedingung der Untersuchungen, die im Ausland ausgeführt wurden, als erfüllt, falls die nachfolgenden Untersuchungen in Luxemburg fristgerecht ausgeführt wurden.  
 
Nach der Geburt und bis zum Alter von 2 Jahren des Kindes:
  • Prinzipiell wird der Mutter nach der Geburt in der Geburtsklinik oder im Krankenhaus, in der das Kind geboren wurde, oder aber durch den Standesbeamten bei der Anzeige der Geburt ausgehändigt. Bei einer Geburt in einem ausländischen Krankenhaus, kann das Formular bei unserer Kasse beantragt werden.
  • Sobald das Formular vom Kinderarzt ausgefüllt wurde, schickt die Betroffene das Formular der Zukunftskasse zu. Die nicht in Luxemburg wohnenden Personen müssen eine kürzlich ausgestellte Haushaltsbescheinigung oder Meldebescheinigung einsenden.

Die nachgeburtliche Zulage verjährt in einem Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum an welchem das Kind das Alter von zwei Jahren erreicht hat.

ACHTUNG: Alle ärztlichen Untersuchungen müssen vor dem 2. Geburtstag Ihres Kindes durchgeführt worden sein.

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