Seit April 2020 ist die Einhaltung der genauen Fristen der medizinischen Untersuchungen für den Erhalt der nachgeburtlichen Zulage aufgehoben.
Die großherzogliche Verordnung vom 27. Juli 2016 bleibt allerdings weiterhin in Kraft und sowohl die Fristen wie die Anzahl der Untersuchungen sind für die untersuchenden Ärzte verpflichtend.
D.h. für den Erhalt der Geburtenzulage müssen sich die 5 medizinischen Untersuchungen, sowie die zahnärztliche Untersuchung über die gesamte Schwangerschaft verteilen und in jedem Fall VOR der Geburt stattgefunden haben.
Für den Erhalt der nachgeburtlichen Zulage:
- müssen die 6 medizinischen Untersuchungen sich von der Geburt bis zum 2. Geburtstag des Kindes ausdehnen, aber auf jeden Fall VOR dem 2. Geburtstag gemacht worden sein und nicht danach.
- die Prämie wird NACH dem 2. Geburtstag des Kindes erst ausbezahlt.
Alle weiteren Bedingungen finden Sie auf unserer Internetseite bei der jeweiligen Zulage.